1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb
der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums
ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen
Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage
2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur
in seiner eigenen Wohnung,
Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr,
Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen
werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen
gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen
Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers
des Hausrechtes - mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen
werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start-
oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen,
wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.