Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in den Großstädten ist das Führen (mit sich tragen) von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer ab dem 01.04.2008 laut § 42 a WaffG verboten.
Mit bestimmter Messer sind hier Messer mit feststehenden Klingen mit einer Länge über 12 Zentimetern sowie sämtliche Einhandmesser - unabhängig von deren Klingenlänge - gemeint.
Das Verbot des Führens gilt nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere immer dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Es geht hier um den sogenannten sozialadäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern und Jägern der Fall ist. Selbst der normale Einsatz und das damit verbundene Führen bei einem Picknick ist weiterhin erlaubt.
Dem Gesetzgeber geht es einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten zu haben, wobei es selbst hier bei Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Strafbestand gegeben sein wird.