Umgang mit Softairwaffen unter 0,5 Joule

Umgang mit Softairwaffen unter 0,5 Joule, Erwerb, Besitz und Führen

1. Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie als Anscheinswaffen

Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie sind Anscheinswaffen i.S.d. neuen Waffengesetzes, wenn ihre äußere Form nach das Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Insofern dürften fast alle derzeit auf dem Markt befindlichen Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie der Definition von Anscheinswaffen des neuen Waffengesetzes (ab 01.04.2008) unterfallen.

2. Erwerb und Besitz von Softair-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie

Der Erwerb und Besitz von Softair-(Anscheins)waffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule ist weiterhin erlaubnisfrei, auch für Personen unter 18 Jahren.
JSM und VDB empfehlen ein Abgabealter von 14 Jahren.

3. Führen von Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie

Es ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Softair-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben (führen).

Wer entgegen diesem Verbot eine Softair-(Anscheins)waffe führt begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ein Transport von Softair-(Anscheins)waffen (z.B. vom Händler zum eigenen Zuhause oder vom eigenen Zuhause zur Schießstätte) ist nur in einem verschlossenen Behältnis (z.B. eingeschweißte Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) erlaubt.