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Info zum Führen von Messern

Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in den Großstädten, ist das Führen (mit sich tragen)
von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmten Messern ab dem 01.04.2008 laut § 42 a WaffG verboten.
Mit bestimmten Messern sind hier Messer mit feststehenden Klingen und einer Länge über 12 cm sowie sämtliche
Einhandmesser - unabhängig von deren Klingenlänge - gemeint.

Das Verbot des Führens gilt nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere immer dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im
Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein
anerkannten Zweck dient.
Es geht hier um den sogenannten sozialadäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen
oder auch in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern und Jägern der Fall ist.
Selbst der normale Einsatz und das damit verbundene Führen bei einem Picknick ist weiterhin erlaubt.

Dem Gesetzgeber geht es einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe
zum Einschreiten zu haben, wobei es selbst hier bei Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Strafbestand
gegeben sein wird.

Deutsches Waffengesetz

Genaueres finden Sie unter folgendem Link zum deutschen Waffengesetz:

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Disclaimer

Die oben beschriebenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar.Alle von Kotte & Zeller angebotenen Sportwaffen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.


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