Artikelbeschreibung
Art.-Nr.: 51274
Original Piexon JPX 2 Ersatzmagazin mit zwei leistungsstarken Pfefferladungen!
Das Piexon JPX 2 Ersatzmagazin in orangener Ausführung ist für die Verwendung mit Piexon JPX 2 Jet Protector Modellen vorgesehen. Das komplette Wechselmagazin lässt sich mit wenigen Handgriffen austauschen und enthält bereits zwei einsatzbereite Wirkstoffkartuschen mit jeweils 10 ml Inhalt.
Im Inneren befinden sich zwei Ladungen des von Piexon eingesetzten Wirkstoffgemischs. Dieses enthält 10 % OC (Oleoresin Capsicum) mit einem Capsaicinoid-Anteil von 2 %. Beim Auslösen wird der flüssige Wirkstoff als gebündelter Strahl mit einer Geschwindigkeit von bis zu 80 m/s bzw. ca. 290 km/h ausgestoßen. Durch die konzentrierte Strahlabgabe ist eine Reichweite bis zu 7 Metern möglich.
Das JPX 2 Pfeffermagazin verfügt über eine Kapazität von insgesamt zwei Schuss mit jeweils 10 ml Wirkstoff. Nach Verbrauch der beiden Ladungen wird das komplette Magazin gegen eine neue Einheit ausgetauscht. Mit einem Gewicht von lediglich ca. 112 g bleibt das Ersatzmagazin kompakt und lässt sich problemlos als Reserve mitführen.
Dank der markanten orangenen Farbgebung kann diese Variante außerdem schnell von andersfarbigen JPX 2 Magazinen unterschieden werden.
Details zu JPX 2 Ersatzkartusche:
- passend für alle Piexon JPX 2 Modelle
- Kapazität: 2 Schuss je 10 ml
- Reichweite: bis zu 7 m
- Strahlgeschwindigkeit: ca. 80 m/s bzw. 290 km/h
- Wirkstoff: 10% OC (Oleoresin Capsicum) mit 2% Capsaicinoiden
- Maße: ca. 13 x 3,5 x 2,5 cm
- Gewicht: ca. 112 g
- Farbe: orange
- Marke: Piexon
Häufig gestellte Fragen & Antworten zum Thema: "Pfefferspray"
INFO Pfefferspray: Extreme, sofortige Wirkung auf Nase, Augen und Schleimhäute. In Amerika und anderen Ländern setzt die Polizei ausschließlich Pfefferspray zur Personenabwehr ein, da es wirksamer als CS-Gas ist und sehr zuverlässig wirkt. Achtung: Pfefferspray darf in Deutschland nur zur Abwehr von aggressiven Tieren eingesetzt werden. Dessen ungeachtet gilt Ihr persönliches Recht auf Notwehr im begründeten Fall - siehe auch § 32 StGB Notwehr, Notstand.
Achtung: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Warnhinweise nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS/CLP-Verordnung)


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